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172.200 CH-SH

Art. 3a Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Elektronischer Verkehr

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3a Verwaltungsrechtspflegegesetz · Elektronischer Verkehr

1. Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit dem Obergericht den elektronischen Verkehr in den Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ermöglichen und zu diesem Zweck in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des Bundes Vorschriften über die Anforderungen an elektronische Eingaben und die Zulässigkeit elektronischer Mitteilungen der Behörden erlassen.

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