172.200
CH-SH
Art. 38 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Parteivertretung
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Parteivertretung
1. Zur berufsmässigen Parteivertretung sind ausser den zur Prozessvertretung berechtigten Anwältinnen und Anwälten befugt
a) qualifizierte Praxen für Sozialversicherungsrecht
b) Berufs- und Arbeitersekretärinnen oder -sekretäre sowie Personen in ähnlicher Stellung zur Vertretung von Versicherten in Sozialversicherungsstreitigkeiten
c) Treuhänderinnen und Treuhänder in Steuersachen und in sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstreitigkeiten
2. Das Gericht kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint.