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172.200 CH-SH

Art. 36 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Legitimation und Beschwerdegründe

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren
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Art. 36 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Legitimation und Beschwerdegründe

1. Wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügen

a) jede Rechtsverletzung

b) Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens

c) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

2. Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden.

3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über Legitimation und Beschwerdegründe, namentlich Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, welche für weitere Personen, Organisationen und Behörden ein Beschwerderecht vorsehen.

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