172.200
CH-SH
Art. 33 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Strafen
Das Verwaltungsverfahren - Vollstreckung
Art. 33 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Strafen
1. Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.
2. Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden.