172.200
CH-SH
Art. 32 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Unmittelbarer Zwang
Das Verwaltungsverfahren - Vollstreckung
Art. 32 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Unmittelbarer Zwang
1. Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch
a) Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechts, wenn die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist
b) Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen
c) unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden
2. Die Ersatzvornahme und die Anwendung unmittelbaren Zwanges müssen vorher angedroht werden. Den Pflichtigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen. In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen werden.