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172.200 CH-SH

Art. 31 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Aufsichtsbeschwerde

Das Verwaltungsverfahren - Beschwerde
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Art. 31 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Aufsichtsbeschwerde

1. Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen.

2. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Einleitung oder Führung einer Aufsichtsbeschwerde können dem Anzeiger Kosten auferlegt werden.

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