172.200
CH-SH
Art. 3 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Überweisung von Eingaben
Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Überweisung von Eingaben
1. Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten.