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Art. 29 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Unentgeltliche Rechtspflege

Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
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Art. 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Rekursinstanz oder, wenn als solche eine Kollegialbehörde entscheidet, ihr Vorsitzender, kann nach der Einreichung des Rekurses eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.

2. Ist die bedürftige Partei nicht imstande, ihre Sache selbst zu führen, so kann die Rekursinstanz ausserdem der Partei einen sachverständigen Beistand beigeben. Wird die unentgeltliche Verbeiständung einer Anwältin oder einem Anwalt übertragen, gelten für das Honorar sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Justizgesetzes.

3. Im Übrigen sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss anwendbar.

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