172.200
CH-SH
Art. 28 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Parteientschädigung
Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
Art. 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Parteientschädigung
1. Die unterliegende Partei oder Behörde kann zu einer angemessenen Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.