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172.200 CH-SH

Art. 28 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Parteientschädigung

Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
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Art. 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Parteientschädigung

1. Die unterliegende Partei oder Behörde kann zu einer angemessenen Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

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