172.200
CH-SH
Art. 25 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Umfang der Überprüfung
Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
Art. 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Umfang der Überprüfung
1. Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über das Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern.