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172.200 CH-SH

Art. 25 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Umfang der Überprüfung

Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
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Art. 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Umfang der Überprüfung

1. Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über das Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern.

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