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172.200 CH-SH

Art. 23 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Aufschiebende Wirkung

Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
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Art. 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Aufschiebende Wirkung

1. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus besonderen Gründen etwas anderes anordnet.

2. Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.

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