172.200
CH-SH
Art. 21 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Inhalt der Rekursschrift
Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
Art. 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Inhalt der Rekursschrift
1. Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
2. Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
3. Auf ein mit der Rekursschrift eingereichtes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden.