172.200
CH-SH
Art. 20 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Rekursfrist
Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
Art. 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Rekursfrist
1. Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der Mitteilung oder, mangels einer solchen, nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.
2. Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.