Art. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Ausstand
Art. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Ausstand
1. Behördemitglieder und Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung haben in den Ausstand zu treten
a) in eigener Sache
b) * in Angelegenheiten des Ehegatten, des Verlobten, des eingetragenen Partners, der Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (Art. 20 und 21 ZGB), der Stiefeltern, der Stiefkinder und ihrer Ehegatten und eingetragenen Partner, der Geschwister und Halbgeschwister, ihrer Ehegatten, eingetragenen Partner und Kinder, von Onkeln und Tanten und ihren Kindern, der Schwiegereltern und Schwiegerkinder
c) * in Angelegenheit einer Person, zu der sie im Pflegeverhältnis stehen oder deren Vormund, Beistand oder Bevollmächtigter sie sind
d) in Angelegenheiten, in denen sie selbst oder eine Partei aus begründeten Bedenken gegen ihre Unbefangenheit und Unparteilichkeit den Ausstand verlangen
e) wenn sie schon in anderer Instanz oder in anderer amtlicher Stellung an der Behandlung der Sache teilgenommen oder als gerichtliche Zeugen oder Sachverständige ausgesagt haben
2. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die vorgesetzte Behörde oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist.