172.200
CH-SH
Art. 19 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Rekursgründe
Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
Art. 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Rekursgründe
1. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung gerügt werden.
2. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.