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Art. 18 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Rekursberechtigung

Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
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Art. 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Rekursberechtigung

1. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut.

2. Zudem steht zur Wahrung öffentlicher Interessen das Rekursrecht der zuständigen Behörde der Gemeinde, der öffentlich-rechtlichen Korporation oder der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu.

3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, welche für weitere Personen, Organisationen und Behörden ein Rekursrecht vorsehen.

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