Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.200 CH-SH

Art. 16 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Weiterziehbare Anordnung

Das Verwaltungsverfahren - Rekurs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (63 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Weiterziehbare Anordnung

1. Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde oder eines Departements, durch welche über den Ausstand oder die Zuständigkeit entschieden oder eine Sache erledigt worden ist, können durch Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

1bis. Andere Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

2. Handelt es sich um eine Gemeindebehörde, so ist die Weiterzugsmöglichkeit an den Regierungsrat erst dann gegeben, wenn das in der Sache zuständige oberste Organ der Gemeinde entschieden hat.

← Art. 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Geltungsbereich Art. 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →