172.200
CH-SH
Art. 13 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Gebühren und Barauslagen
Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Gebühren und Barauslagen
1. Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren erheben und Ersatz der Barauslagen verlangen.
2. Die Gebührenansätze werden, soweit sie nicht in Gesetzen oder in Dekreten des Kantonsrates festgelegt sind, durch Verordnung bestimmt.