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172.200 CH-SH

Art. 10 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Fristerstreckung

Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Fristerstreckung

1. Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.

2. Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.

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