172.200
CH-SH
Art. 10 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) - Fristerstreckung
Das Verwaltungsverfahren - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Verwaltungsrechtspflegegesetz · Fristerstreckung
1. Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2. Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.