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§ 9 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt

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§ 9 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Massnahmen zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt

1. Der Regierungsrat kann Ausfallentschädigungen im Sinne von Art. 8-9 der Verordnung des Bundes über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020 (COVID-Verordnung Kultur) sprechen.

2. Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen gemäss Art. 8-10 COVID-Verordnung Kultur Kulturunternehmen, Kulturschaffenden und Kulturvereinen weitere Ausfallentschädigungen bis maximal zum vollständigen Ausgleich ihres finanziellen Schadens ausrichten soweit

a) der finanzielle Schaden nicht durch andere Massnahmen gedeckt wird und

b) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Veranstaltungen und/oder von Kulturbetrieben anderweitig nicht sichergestellt werden kann

3. Entgangener Gewinn gilt nicht als Schaden im Sinne dieser Verordnung.

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