172.103
CH-SH
§ 8 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe
Unterstützungsmassnahmen
§ 8 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe
1. In Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz wird für die Teilnahme an Anstellungsprogrammen nicht vorausgesetzt, dass die teilnehmende Person in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt.
2. Die durch die Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz verursachten Mehrkosten werden mittels Einlagen in den Sozialfonds ausgeglichen.