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§ 8 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe

Unterstützungsmassnahmen
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§ 8 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe

1. In Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz wird für die Teilnahme an Anstellungsprogrammen nicht vorausgesetzt, dass die teilnehmende Person in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt.

2. Die durch die Abweichung von § 4 der Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz verursachten Mehrkosten werden mittels Einlagen in den Sozialfonds ausgeglichen.

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