172.103
CH-SH
§ 7 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen
Unterstützungsmassnahmen
§ 7 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Verfahren für die Gewährung von Härtefallentschädigungen
1. Gesuche sind beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.