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172.103 CH-SH

§ 6 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Härtefallentschädigungen

Unterstützungsmassnahmen
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§ 6 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Härtefallentschädigungen

1. Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen des Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen ausrichten, soweit

a) diese Ertragseinbussen aufgrund des Coronavirus erleiden

b) ihre Nachteile nicht oder nicht ausreichend in anderer Weise, namentlich durch Massnahmen des Bundes oder andere Massnahmen des Kantons Schaffhausen abgefedert werden, und sie im Vergleich zu den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen deutlich schlechter gestellt werden

2. Die Härtefallentschädigung darf zusammen mit allfälligen anderen Unterstützungen nicht zu einer Besserstellung gegenüber den anderen Unternehmen, Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen führen.

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