172.103
CH-SH
§ 5 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften
Unterstützungsmassnahmen
§ 5 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Verfahren für die Gewährung von Bürgschaften
1. Gesuche sind von der kreditgebenden Bank beim Volkswirtschaftsdepartment einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.