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§ 4 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Bürgschaften

Unterstützungsmassnahmen
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§ 4 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Bürgschaften

1. Zur Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit infolge des Coronavirus kann der Regierungsrat gegenüber Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR [952.0](http://db.clex.ch/link/Bund/952.0/de)) Bürgschaften im Sinne von Art. 496 OR gewähren, soweit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | mit diesen Bürgschaften Überbrückungskredite zur Sicherung der Liquidität von Betrieben mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kanton Schaffhausen abgesichert werden und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Liquidität nicht anderweitig, namentlich durch Massnahmen des Bundes, für die Monate April bis September 2020 sichergestellt werden kann | | |

2. Mit den Bürgschaften werden Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.00 bis maximal Fr. 500'000.00 abgesichert.

3. Die Bürgschaften werden im Umfang von 85% der Darlehen gewährt.

4. Der Zinssatz richtet sich nach den Bundesvorgaben.

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