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172.103 CH-SH

§ 3 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Unterstützungsmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Unterstützungsmassnahmen

1. Diese Verordnung sieht folgende Unterstützungsmassnahmen vor

a) Bürgschaften für Überbrückungskredite

b) Härtefallentschädigungen

c) Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozialhilfe

d) Massnahmen zum Erhalt der kulturellen Vielfalt

2. Für die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung werden finanzielle Mittel in der Höhe von maximal 50 Mio. Franken (Rahmenkredit) zur Verfügung gestellt.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung.

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