172.103
CH-SH
§ 2 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1. Die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung kommen nur soweit zur Anwendung, als nicht Massnahmen des Bundes in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zur Anwendung kommen. Sie sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.