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§ 13 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Dringliche Massnahmen durch Gemeinden

Notrecht für Gemeinden
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§ 13 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Dringliche Massnahmen durch Gemeinden

1. Die Gemeinderäte werden ermächtigt, finanzielle Entscheide zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Abwehr von wirtschaftlichen und sozialen Notständen zu treffen, die nach dem kantonalen und dem jeweils kommunalen Recht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates fallen.

2. Diese Ermächtigung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in Kraft ist.

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