172.103
CH-SH
§ 11 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich
Unterstützungsmassnahmen
§ 11 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise · Massnahmen zur Erhaltung der Vielfalt im Sportbereich
1. Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den Finanzhilfen gemäss Art. 2-8 der Verordnung des Bundes über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-Verordnung Sport) Organisationen im Sinne der COVID-Verordnung Sport unterstützen, soweit diese begründet darzulegen vermögen, dass
a) der Fortbestand regelmässig durchgeführter Anlässe im Sportbereich wie namentlich Wettkämpfe anderweitig nicht sichergestellt werden kann und
b) die erforderlichen Finanzmittel nicht durch andere Massnahmen gedeckt werden können