172.102
CH-SH
§ 9 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte
Geschäftsgang
§ 9 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen · Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte
1. Der Regierungspräsident bringt die Geschäfte in der Regel in nachstehender Reihenfolge zur Behandlung: Präsidialgeschäfte, Bekanntgabe der Neueingänge gemäss Geschäftsmanual, übrige Geschäfte unter regelmässiger Abwechslung in der Reihe der Departemente, Vorlagen an den Kantonsrat und Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse.