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172.102 CH-SH

§ 9 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte

Geschäftsgang
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§ 9 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen · Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte

1. Der Regierungspräsident bringt die Geschäfte in der Regel in nachstehender Reihenfolge zur Behandlung: Präsidialgeschäfte, Bekanntgabe der Neueingänge gemäss Geschäftsmanual, übrige Geschäfte unter regelmässiger Abwechslung in der Reihe der Departemente, Vorlagen an den Kantonsrat und Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse.

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