§ 8 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - Form der Anträge, Aktenzirkulation
§ 8 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen · Form der Anträge, Aktenzirkulation
1. Die Departemente unterbreiten ihre Anträge schriftlich in der Regel in Form formulierter Regierungsratsbeschlüsse. Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen.
2. Die Anträge sind mit den ihnen zugrunde liegenden Akten rechtzeitig vor der Sitzung bei den Mitgliedern des Regierungsrates sowie dem Staatsschreiber und seinem Stellvertreter zirkulieren zu lassen. Dringliche Geschäfte bleiben vorbehalten.
3. Anträge und Berichte von grösserem Umfang und grösserer Tragweite, insbesondere Vorlagen an den Kantonsrat, Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse des Regierungsrates sowie wichtige Vernehmlassungen sind den Mitgliedern des Regierungsrates sowie dem Staatsschreiber und seinem Stellvertreter rechtzeitig vor der Sitzung in Kopie zuzustellen.