172.102
CH-SH
§ 7 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Verwaltungsrechtspflege
Geschäftsgang
§ 7 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen · Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Verwaltungsrechtspflege
1. Rechtsmittel, die sich gegen den Entscheid eines Departementes richten, werden dem jeweiligen Stellvertreter des betroffenen Departementsvorstehers zur Instruktion zugewiesen.
2. Unter Vorbehalt der Befugnisse des Regierungsrates und des Regierungspräsidenten sind die von den Departementsvorstehern zugezogenen Sachbearbeiter ermächtigt, prozessleitende Verfügungen im Namen des zuständigen Departementsvorstehers zu unterzeichnen.