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172.102 CH-SH

§ 6 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Departementsübergreifende Geschäfte

Geschäftsgang
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§ 6 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen · Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Departementsübergreifende Geschäfte

1. Geschäfte, die in den Bereich mehrerer Departemente fallen, werden dem zur Hauptsache beteiligten Departement überwiesen, das die Federführung übernimmt.

2. Das federführende Departement holt von den andern beteiligten Departementen Mitberichte ein und sorgt für gegenseitige Information.

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