172.102
CH-SH
§ 5 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Allgemeines
Geschäftsgang
§ 5 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen · Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Allgemeines
1. Die an den Regierungsrat gerichteten Schreiben werden vom Regierungspräsidenten oder in seinem Auftrag von der Staatskanzlei in ein Geschäftsmanual eingetragen und, soweit es sich nicht um Präsidialgeschäfte handelt, dem zuständigen Departement zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen.