172.102
CH-SH
§ 4 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen - Teilnahmepflicht
Sitzungen des Regierungsrates
§ 4 Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen · Teilnahmepflicht
1. Bei den Sitzungen des Regierungsrates haben sämtliche Mitglieder anwesend zu sein.
2. Ist es einem der Mitglieder nicht möglich, an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies möglichst frühzeitig dem Regierungspräsidenten oder der Staatskanzlei unter Angabe der Gründe zu melden.