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172.101 CH-SH

§ 8 Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung) - Unterteilung der Dienststellen

Ergänzende Bestimmungen
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§ 8 Organisationsverordnung · Unterteilung der Dienststellen

1. Die Departemente können ihre Dienststellen weiter unterteilen in Abteilungen.

2. Mit der Unterteilung ist auch die Unterschriftenberechtigung zu regeln.

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