172.101
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung) - Unterteilung der Dienststellen
Ergänzende Bestimmungen
§ 8 Organisationsverordnung · Unterteilung der Dienststellen
1. Die Departemente können ihre Dienststellen weiter unterteilen in Abteilungen.
2. Mit der Unterteilung ist auch die Unterschriftenberechtigung zu regeln.