Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.100 CH-SH

Art. 8a Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Einsicht in amtliche Akten

Der Regierungsrat - Information und Akteneinsicht
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Art. 8a Organisationsgesetz · Einsicht in amtliche Akten

1. Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

2. Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.

3. Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen.

4. Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden.

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