172.100
CH-SH
Art. 8 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Information der Öffentlichkeit
Der Regierungsrat - Information und Akteneinsicht
Art. 8 Organisationsgesetz · Information der Öffentlichkeit
1. Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und die Arbeit der kantonalen Verwaltung, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.
3. Die Information erfolgt zeit- und sachgerecht.
4. Die Sitzungen des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen sind nicht öffentlich.