172.100
CH-SH
Art. 7a Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Zusammenarbeit mit Kantonen und dem Ausland
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
Art. 7a Organisationsgesetz · Zusammenarbeit mit Kantonen und dem Ausland
1. Der Regierungsrat wirkt mit anderen Kantonen und dem Ausland zusammen und schliesst mit diesen unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab.
2. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche
a) im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen
b) von untergeordneter Bedeutung sind
c) zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt