Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.100 CH-SH

Art. 7a Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Zusammenarbeit mit Kantonen und dem Ausland

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7a Organisationsgesetz · Zusammenarbeit mit Kantonen und dem Ausland

1. Der Regierungsrat wirkt mit anderen Kantonen und dem Ausland zusammen und schliesst mit diesen unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab.

2. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche

a) im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen

b) von untergeordneter Bedeutung sind

c) zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt

← Art. 7 Organisationsgesetz Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Stellung des Regierungsrates Art. 8 Organisationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →