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Art. 7 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Rechtssetzung

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
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Art. 7 Organisationsgesetz · Rechtssetzung

1. Der Regierungsrat beteiligt sich unter Wahrung der Rechte des Volkes und des Kantonsrates an der Rechtssetzung, indem er insbesondere

a) das Vorverfahren der Gesetzgebung leitet

b) im Rahmen seiner Befugnisse Verordnungen erlässt

c) die Vernehmlassungen ausarbeitet, zu denen der Bund den Kanton auffordert

2. Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, durch ordentliches Recht abzulösen.

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