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Art. 5 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Verwaltungshandlungen

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
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Art. 5 Organisationsgesetz · Verwaltungshandlungen

1. Der Regierungsrat nimmt die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vor.

2. Die übrigen Verwaltungshandlungen überträgt er den Departementen, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Trägern von Verwaltungsaufgaben.

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