172.100
CH-SH
Art. 5 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Verwaltungshandlungen
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
Art. 5 Organisationsgesetz · Verwaltungshandlungen
1. Der Regierungsrat nimmt die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vor.
2. Die übrigen Verwaltungshandlungen überträgt er den Departementen, diesen nachgeordneten Dienststellen oder andern Trägern von Verwaltungsaufgaben.