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Art. 46 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 46 Organisationsgesetz · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz vom 18. Februar 1985 über die Änderung der Art. 33, 61, 63, 66 und 68 der Verfassung des Kantons Schaffhausen verworfen wird, fällt dieses Gesetz dahin.

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