Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.100 CH-SH

Art. 45 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Hängige Verfahren

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Organisationsgesetz · Hängige Verfahren

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren entweder bei der bisher zuständigen Stelle zu belassen oder der neu zuständigen Stelle zur Erledigung zuzuweisen.

← Art. 44 Organisationsgesetz Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Stellung des Regierungsrates Art. 46 Organisationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →