172.100
CH-SH
Art. 45 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Hängige Verfahren
Schlussbestimmungen
Art. 45 Organisationsgesetz · Hängige Verfahren
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren entweder bei der bisher zuständigen Stelle zu belassen oder der neu zuständigen Stelle zur Erledigung zuzuweisen.