172.100
CH-SH
Art. 44 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates
Schlussbestimmungen
Art. 44 Organisationsgesetz · Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat ist ohne Rücksicht auf abweichende Vorschriften in bestehenden Gesetzen befugt, in Gesetzen oder Dekreten enthaltene Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften für die kantonale Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg anzupassen.
2. Er ist ermächtigt, im Falle einer solchen Anpassung gesetzliche Kompetenzvorschriften zugunsten eines bestimmten Departements oder einer bestimmten nachgeordneten Dienststelle allgemeiner zu fassen.