172.100
CH-SH
Art. 4 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Leitung der kantonalen Verwaltung
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
Art. 4 Organisationsgesetz · Leitung der kantonalen Verwaltung
1. Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und sparsame Verwaltung und bestimmt deren zweckmässige Organisation.
2. Er sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Verwaltung sowie zwischen dieser und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
3. Er beaufsichtigt regelmässig und systematisch die Verwaltung.