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172.100 CH-SH

Art. 39 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Grundsatz der Selbstkoordination

Die Departemente - Die Zusammenarbeit unter den Departementen
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Art. 39 Organisationsgesetz · Grundsatz der Selbstkoordination

1. Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, so sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.

2. Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet der Regierungsrat.

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