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Art. 35 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Leitungsaufgaben

Die Departemente - Die Departementsleitung
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Art. 35 Organisationsgesetz · Leitungsaufgaben

1. Der Departementsvorsteher nimmt seine Leitungsaufgabe wahr, indem er insbesondere

a) Aufgaben und Ziele des Departements und seiner Dienststellen periodisch festlegt und ihre Verwirklichung überwacht

b) die Tätigkeit der Dienststellen koordiniert

c) den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge im Departement informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet

d) die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages des Departements sicherstellt und überwacht

e) die Departementsorganisation periodisch auf ihre Zweckmässigkeit überprüft und Massnahmen zu ihrer Anpassung an veränderte Erfordernisse in die Wege leitet

f) die Weisungsbefugnis innerhalb des Departements regelt

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