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Art. 32 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Zuteilung der Departemente

Die Departemente - Die Grundsätze der Organisation
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Art. 32 Organisationsgesetz · Zuteilung der Departemente

1. Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter.

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