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Art. 3 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
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Art. 3 Organisationsgesetz · Regierungstätigkeit

1. Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er

a) für seine Tätigkeit Schwerpunkte setzt

b) die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beurteilt und entsprechende Vorkehren trifft

c) die staatliche Tätigkeit koordiniert

d) den Kanton nach innen und nach aussen vertritt

2. Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Gleichzeitig wird auch Rechenschaft über die vergangene Amtsperiode abgelegt.

3. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor allen anderen Aufgaben des Regierungsrates und seiner Mitglieder.

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