172.100
CH-SH
Art. 2 Gesetz über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsgesetz) - Aufgaben im Allgemeinen
Der Regierungsrat - Stellung und Aufgaben des Regierungsrates
Art. 2 Organisationsgesetz · Aufgaben im Allgemeinen
1. Der Regierungsrat nimmt seine Aufgaben wahr, indem er insbesondere
a) seine Regierungstätigkeit ausübt
b) die kantonale Verwaltung leitet und überwacht
c) die wichtigsten Verwaltungshandlungen selbst vornimmt
d) in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist
e) bei der Rechtssetzung des Bundes und des Kantons mitwirkt
f) die Öffentlichkeit über die staatliche Tätigkeit informiert
2. Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung und Gesetz.